Am 27.01.2027 startet die neue Maschinenverordnung und löst endgültig die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42EG ab. Ausführlich haben wir darüber schon berichtet im Artikel:
„Maschinenrichtline 2006/42EG wird abgelöst durch Maschinenverordnung 2023/1230“.
Wir wollen mit diesem Beitrag nochmal drauf aufmerksam machen.
Wie wir bereits im o.g. Artikel geschrieben haben wird es für diesen Wechsel keine Ausnahmen geben. Am genannten Datum wird schlicht weg gewechselt, von der
Maschinerichtlinie zur Maschinenverordnung.
Es wird keine Übergangsfrist geben.
Denken Sie daher rechtzeitig dran bei Projekten wo Sie heute schon wissen, diese werden über den 27.01.2027 hinausgehen, die Maschinenverordnung anzuwenden.
Diese ist im Amtsblatt 165/1 29.06.2023 veröffentlicht worden, und kann somit angewendet werden. Jedoch nicht, und das ist das Bemerkenswerte, für Ihre Projekte die vor dem Stichtag 27.01.2027 fertig werden. Diese müssen noch mit der Maschinenrichtlinie bearbeitet und fertig gestellt werden.
Der Gesetzgeber sieht auch nicht vor, dass man während des Projektes die gesetzliche Grundlage wechselt, was auch heißt das eine Mischung der beiden Konformitätsbewertungsverfahren aus Maschinenrichtline und Maschinenverordnung nicht gestattet sind.
Die Entscheidung mit welcher rechtlichen Grundlage ein Projekt abgewickelt wird ist gebunden am Datum 27.01.2027.
aktueller Beitrag zur Maschinenverordnung 2023-1230 hier:
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