CE-News

Hier informieren wir über aktuelle Themen rund um die Maschinen- und Produktsicherheit

Mit dem Erscheinen des Amtsblatts der EU L165/1 vom 29.06.2023 wurde die Ablösung der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG durch die neue Maschinenverordnung 2023/1230 in Kraft gesetzt. Hierzu heißt es im Abschnitt 4 des Amtsblatts

Am 22.05.2023 wurde mit großer Mehrheit diese Verordnung verabschiedet. Mit endgültiger Unterzeichnung am 14.06.2023 und dem Erscheinen im Amtsblatt ist diese Verordnung aktiv.

Kein Spielraum bei der Anwendung:
Bei dieser Verordnung gibt es die sogenannte Stichtagsregelung
Bekannte Übergangsfristen wie man das von den Normen oder anderen Richtlinien kennt ist Seitens des Gesetzgebers nicht vorgesehen.
Stichtag ist der 20.01.2027
Bis zum 20.01.2027 ist somit die MRL 2006/42EG anzuwenden. Ab den Stichtag ist dann die Maschinen-VO 2023/1230 an zuwenden.

Dürfen die Maschinenverordnung und die Maschinenrichtlinie gemeinsam angewendet werden?
Die Antwort ist Nein. 
Es handelt sich bei dem Inkrafttreten der Verordnung tatsächlich um einen Stichtag.
Projekte die über den Stichtag hinaus gehen, sollten daher schon nach der neuen Maschinenverordnung
abgewickelt werden. Projekte die vor dem 27.01.2027 in Betrieb genommen werden, noch nach der alten MRL. Alle Projekte die vor dem 20.01.2027 in Verkehr gebracht werden bekommen eine Konformitätserklärung nach alter MRL 2006/42EG und alle Projekte nach dem 20.01.2027 eine Konformitätserklärung nach MVO 2023/1230.

Hersteller können aber zusätzliche Anforderungen aus der MVO, die nicht in der Maschinenrichtlinie vorhanden sind, aber jetzt schon anwenden. (z.B. Sicherheit)
Eine Mischung der Konformitätsbewertungsverfahren beider Gesetzestexte ist nicht vorgesehen.

Was ändert sich Grundlegend
Eher wenig. Nue strukturiert wurde die Reihenfolge der Anhänge.
So sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen jetzt nicht mehr im Anhang I sondern im Anhang III. Da sich der Inhalt der Anhänge eher nicht groß verändert hat, kann man über die Sinnhaftigkeit dieser Änderung streiten.

Mit aufgenommen in den Anhang II, der jetzt die nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile beinhaltet
wurde:
– Software
– und digitale Bauteile die für sich allein stehen, und Sicherheitsfunktionen ausführen.
Neu im Anhang III:
– ist die Aufnahme von Cybersicherheit und künstlicher Intelligenz
Hersteller müssen jetzt die Lernphase der KI in der Risikoanalyse mit aufnehmen.
Wichtig und gut befunden werden muss dass der Dauerbrenner “wesentliche Veränderung” nun in der neuen MVO kodifiziert wurde.
Im Art.10 klar definiert:
– Jede Person die eine wesentliche Veränderung vornimmt, wird automatisch zum Hersteller mit allen damit verbundenen Rechte und Pflichten.

Rechtlich wurde bestimmt:
War bisher der Hersteller verpflichtet erkannte Produktrisiken zu melden, trifft diese Pflicht jetzt, Hersteller, Importeure und Händler gleichermaßen. Importeure und Händler, sind jetzt mit in das Maschinenrecht aufgenommen worden.